Die StVZO schreibt vor, welche technischen Merkmale Kraftfahrzeuge für eine Zulassung aufweisen müssen.
Bis zum 05.05.2012 galt die unten stehende Liste mit Übergangsbestimmungen. Die Liste wird nach wie vor veröffentlicht, um es dem Benutzer
zu erleichtern, Ausrüstungs-/Betriebsvorschrften und deren Anwendungsdaten für die im Betrieb befindlichen Fahrzeuge einfach nachvollziehen zu können.
Seit Mai 2012 gilt als „Nachfolger“ der bisherigen detaillierten Übergangsvorschriften folgende Generalklausel nach § 72 Absatz 1 StVZO:
Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften fort. § 72 Absatz II StVZO enthält dann zu einigen Vorschriften aus der StVZO (§ 29 bis § 57a) ergänzend noch besondere Bestimmungen,
die entweder in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder die Umwelt besonders relevant sind.
vor 01.01.1957:
§ 40 StVZO Keine Kennzeichnungspflicht für Sicherheitsglas
vor 01.04.1957:
§ 54 StVZO Winker mit gelben Blinklicht zulässig, wenn Fz-Länge bis 4000mm und gleichzeitig Fz-Breite bis 1600mm
§ 54 StVZO Gelbe Pendelwinker zulässig, wenn Fz-Länge bis 4000mm und gleichzeitig Fz-Breite bis 1600mm
ab 01.04.1957:
§ 22a StVZO BAG Pflicht für Sicherheitsglas
§ 22a StVZO BAG Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger
ab 01.01.1961:
§ 22a StVZO BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht
§ 22a StVZO BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer
ab 01.04.1961:
§ 22a StVZO BAG Pflicht für Zusatzheizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)
§ 22a StVZO BAG Pflicht für Sicherheitsgurte
vor 01.07.1961:
§ 53 StVZO Eine Bremsleuchte zulässig, sofern original
vor 01.01.1962:
§ 36a StVZO Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)
§ 38a StVZO Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (nur mit Ausnahmegenehmigung)
ab 01.01.1962:
§ 22a StVZO BAG Pflicht für Heizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)
§ 38a StVZO Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich
§ 55a StVZO Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich
vor 01.07.1963:
§ 35e StVZO Hinten angeschlagene Türen zulässig
ab 01.07.1969:
§ 47a StVZO Pkw mit Ottomotor AU pflichtig
vor 01.10.1969:
§ 59 StVZO FIN** darf auch eingraviert sein
§ 59 StVZO FIN auch auf genietetem Schild zulässig
vor 01.01.1970:
§ 54 StVZO Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig
ab 01.04.1970:
§ 35a StVZO Sicherheitsgurte auf den vorderen Sitzen erforderlich
vor 20.04.1973:
70/220/EWG Kurbelgehäuseentlüftung darf ins Freie gehen
ab 01.10.1974:
§ 43 StVZO Abschleppöse vorn erforderlich, wenn Anhängelast, dann auch hinten erforderlich
ab 01.01.1977:
§ 47a StVZO Pkw mit Dieselmotor AU pflichtig
ab 01.05.1979:
§ 35a StVZO Sicherheitsgurte auf den hinteren Sitzen erforderlich
vor 01.01.1983:
§ 53 StVZO Bremslicht auch gelb zulässig
§ 53 StVZO Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte), nur bei Abnahme vor 01.01.1998, sonst gilt der 01.01.1970
ab 01.01.1986:
§ 22a StVZO BAG Pflicht für Rückfahrscheinwerfer (müssen an Fz. mit EZ ab 01.01.87 verwendet werden)
ab 01.01.1987:
§ 52a StVZO Pflicht für Rückfahrscheinwerfer
ab 01.01.1988:
§ 35a StVZO Pflicht für Dreipunktgurte hinten
ab 01.08.1988:
§ 50 StVZO Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1200 mm
ab 01.10.1989:
§ 30b StVZO Berechnung des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma
ab 01.01.1990:
§ 50 StVZO Leuchtweitenregulierung erforderlich
ab 01.01.1991:
§ 41 StVZO Bremsanlage von Pkw muß RL 71/320/EWG entsprechen
§ 53d StVZO Nebelschußleuchte erforderlich
§ 57 StVZO Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen
ab 01.01.1992:
§ 35a StVZO Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte müssen 76/115/EWG entsprechen
ab 01.10.1998:
§ 22a StVZO BAG Pflicht für Luftreifen
§ 38b StVZO Pkw Alarmsysteme müssen RL 74/61/EWG entsprechen
* BAG = Bauartgenehmigung
** FIN = Fahrzeug-Identitätsnummer
(Quelle: ADAC)