Übergangsvorschriften für PKW

Die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) schreibt vor, welche technischen Merkmale Kraftfahrzeuge für eine Zulassung aufweisen müssen. Mit Übergangsvorschriften werden Ausnahmen geregelt, so dass eine Zulassung auch für Oldtimer- und Youngtimer-Fahrzeuge möglich wird. Die wichtigsten Bestimmungen sind nachfolgend nach Erstzulassung sortiert aufgelistet. Ausführliche Informationen erhalten Sie auch bei allen Prüfstellen der DEKRA und des TÜV.

vor 01.04.1952:

§ 59 StVZO Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig

§ 59 StVZO Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich

vor 01.01.1954:

§ 22a StVZO Keine BAG Pflicht für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen

§ 22a StVZO Keine BAG Pflicht für lichttechnische Einrichtungen

ab 01.01.1954:

§ 22a StVZO BAG* Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten, sowie für Rückstrahler

§ 22a StVZO BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

§ 22a StVZO BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten

vor 01.01.1956:

§ 35c StVZO Keine Heizung und Lüftung im geschlossenen Pkw erforderlich

vor 01.01.1957:

§ 40 StVZO Keine Kennzeichnungspflicht für Sicherheitsglas

vor 01.04.1957:

§ 54 StVZO Winker mit gelben Blinklicht zulässig, wenn Fz-Länge bis 4000mm und gleichzeitig Fz-Breite bis 1600mm

§ 54 StVZO Gelbe Pendelwinker zulässig, wenn Fz-Länge bis 4000mm und gleichzeitig Fz-Breite bis 1600mm

ab 01.04.1957:

§ 22a StVZO BAG Pflicht für Sicherheitsglas

§ 22a StVZO BAG Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger

ab 01.01.1961:

§ 22a StVZO BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht

§ 22a StVZO BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer

ab 01.04.1961:

§ 22a StVZO BAG Pflicht für Zusatzheizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)

§ 22a StVZO BAG Pflicht für Sicherheitsgurte

vor 01.07.1961:

§ 53 StVZO Eine Bremsleuchte zulässig, sofern original

vor 01.01.1962:

§ 36a StVZO Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)

§ 38a StVZO Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (nur mit Ausnahmegenehmigung)

ab 01.01.1962:

§ 22a StVZO BAG Pflicht für Heizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)

§ 38a StVZO Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich

§ 55a StVZO Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich

vor 01.07.1963:

§ 35e StVZO Hinten angeschlagene Türen zulässig

ab 01.07.1969:

§ 47a StVZO Pkw mit Ottomotor AU pflichtig

vor 01.10.1969:

§ 59 StVZO FIN** darf auch eingraviert sein

§ 59 StVZO FIN auch auf genietetem Schild zulässig

vor 01.01.1970:

§ 54 StVZO Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig

ab 01.04.1970:

§ 35a StVZO Sicherheitsgurte auf den vorderen Sitzen erforderlich

vor 20.04.1973:

70/220/EWG Kurbelgehäuseentlüftung darf ins Freie gehen

ab 01.10.1974:

§ 43 StVZO Abschleppöse vorn erforderlich, wenn Anhängelast, dann auch hinten erforderlich

ab 01.01.1977:

§ 47a StVZO Pkw mit Dieselmotor AU pflichtig

ab 01.05.1979:

§ 35a StVZO Sicherheitsgurte auf den hinteren Sitzen erforderlich

vor 01.01.1983:

§ 53 StVZO Bremslicht auch gelb zulässig

§ 53 StVZO Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte), nur bei Abnahme vor 01.01.1998, sonst gilt der 01.01.1970

ab 01.01.1986:

§ 22a StVZO BAG Pflicht für Rückfahrscheinwerfer (müssen an Fz. mit EZ ab 01.01.87 verwendet werden)

ab 01.01.1987:

§ 52a StVZO Pflicht für Rückfahrscheinwerfer

ab 01.01.1988:

§ 35a StVZO Pflicht für Dreipunktgurte hinten

ab 01.08.1988:

§ 50 StVZO Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1200 mm

ab 01.10.1989:

§ 30b StVZO Berechnung des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma

ab 01.01.1990:

§ 50 StVZO Leuchtweitenregulierung erforderlich

ab 01.01.1991:

§ 41 StVZO Bremsanlage von Pkw muß RL 71/320/EWG entsprechen

§ 53d StVZO Nebelschußleuchte erforderlich

§ 57 StVZO Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen

ab 01.01.1992:

§ 35a StVZO Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte müssen 76/115/EWG entsprechen

ab 01.10.1998:

§ 22a StVZO BAG Pflicht für Luftreifen

§ 38b StVZO Pkw Alarmsysteme müssen RL 74/61/EWG entsprechen

 

* BAG = Bauartgenehmigung
** FIN = Fahrzeug-Identitätsnummer

(Quelle: ADAC)

ÜbergangsvorschrifenSTVZOADAC

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