Zulassung eines BritCars

Wer (s)ein neu erworbenes BritCar in Deutschland zulassen will, kann vor 3 verschiedenen Situationen stehen:

  1.  Das Fahrzeug war schon mal in Deutschland zugelassen
  2.  Das Fahrzeug wurde frisch aus den Grossbritannien importiert und hat nur britische Papiere
  3.  Das Fahrzeug war schon in einem anderen europäischen Land zugelassen

Allgemein gilt: Um ein BritCar auf die deutsche Straße zu bringen braucht man nicht nur Geduld, sondern auch viel Glück… (Den monetären Aufwand nicht mitgerechnet!)

 

Im Fall 1: Das Fahrzeug war schon mal in Deutschland zugelassen – es ist noch recht entspannt:

Benötigt werden lediglich die deutsche ZLB II (Kfz-Brief) und eine gültige Hauptuntersuchtung nach §29 StVZO – fertig!

 

Im Fall 2: Das Fahrzeug wurde frisch aus Grossbritanien importiert und hat nur britische Papiere – es wird spannend:

Denn hier benötigt man die sogenannte Vollabnahme nach §21 StVZO – Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. In den alten Bundesländern hat der TÜV, und in den neuen Bundesländern die DEKRA das “Monopol” darauf! Wer jetzt noch denkt jeder Mitarbeiter dieser Orgasationen hat die Eignung und darf diese Abnahme durchführen hat sich gewaltig geirrt. Nur sogenannte “amtlich anerkannte Sachverständige” (kurz: a.a.S.) dürfen dies! (Wir sind ja schließlich in Bürokratenland Deutschland!)

UPDATE – 01.04.2019: Bundesrat kippt § 21 StVZO-Monopol

Zudem wird bei Oldtimern noch eine Datenbestätigung nach Muster 2 d zu Paragraph 20 StVZO benötigt, da es für dieses Fahrzeug keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung, oder gar ein CoC-Papier (Certificate of Conformity) vom Hersteller gibt.

Da (alte) BritCars aber in diversen baulichen Gegebenheiten anders als ein deutsches oder europäisches Auto sind, müssen diese erstmal auf die deutschen Vorgaben “umgerüstet” werden.
Der bekannte Unterschiede sind beispielsweise rote Blinkerleuchten hinten…

Wer also im Vorfeld wissen möchte, welche baulichen Veränderungen auf sein (altes) US-Car dank der deutschen Regelungen zukommen sollte sich einmal die “Übergangsvorschriften für PKW” und “Bauartgenehmigung von Scheinwerfer” ansehen.

Alternativ hat auch der TÜV-Süd eine die Importfahrzeug-Richtlinie aus dem Verkehrsblatt Dezember 1998 auf seiner Webseite veröffentlicht.

Im Fall 3: Das Fahrzeug war schon in einem anderen europäischen Land zugelassen – man schüttelt nur noch den Kopf:

Im Grunde geht es hier um eine “Neuzulassung eines Kfz aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)” – also alles “easy” (sollte man meinen.)

Die gesetzliche Grundlage findet man dazu hier:
§ 7Abs. 1 FZV (Fahrzeug Zulassungsverordnung) – Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
[…]Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. […]

Das wichtige hierbei ist das ODER!

Die Dekra schreibt dazu folgendes auf Ihren Seiten:
[…]Bei Fahrzeugen, die innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums bereits zugelassen waren, für die aber kein CoC-Papier vorhanden ist, kann die Zulassungsbehörde die Zulassung in Deutschland nicht ablehnen, wenn ein entsprechendes ausländisches Zulassungsdokument vorgelegt wird. Da in den ausländischen Fahrzeugpapieren häufig nicht alle in Deutschland für die Erstellung der Papiere erforderlichen technischen Daten vorhanden sind, ist der Halter/Händler verpflichtet diese für die Zulassung verifiziert beizubringen. Dies kann zum Beispiel durch eine dem Fahrzeug zuzuordnende ABE oder durch einen zum Fahrzeug gehörenden (auch entwerteten) Fahrzeugbrief bzw. durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I aus einem älteren Zulassungsverfahren sein, welche durch den Hersteller oder einen Sachverständigen einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zu einem vollständigen Datensatz zusammengefasst wurden. Die Übereinstimmung mit den Daten und die Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit ist mit einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO oder bei Anordnung durch die Zulassungsbehörde auch durch ein Gutachten nach § 5 Abs. 3 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) nachzuweisen. Ein zusätzlichen Gutachten nach § 21 StVZO ist in diesem Fall, seitens der Zulassungsbehörde, nicht zu fordern.[…]
Quelle:  DEKRA – Landesspezifische Anpassungen überprüfen

Zudem gibt es das Amtsblatt der Europäischen Union C68/15 “Erläuternde Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden”.
Für “Fahrzeuge, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung erteilt wurde oder die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren” heisst es dort:
[…]Die von den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und vom Hersteller ausgestellten Prüf- und Übereinstimmungsbescheinigungen müssen anerkannt werden. Zusätzliche Prüfungen dürfen nur verlangt werden, wenn sie erforderlich sind, um der Behörde Auskünfte zu geben, die den vorliegenden Bescheinigungen nicht zu entnehmen sind.[…]

Dies würde bedeuten, dass bspw. ein niederländische Brief als Betriebserlaubnis anerkennt werden muss. Da dort aber evtl. nicht alle Angaben zum Fahrzeug vorhanden sind, muss ggf. eine “Datenbestätigung nach Muster 2 d zu Paragraph 20 StVZO” durch einen Überwachungsverein (DEKRA, KÜS, GTÜ) erstellt werden.
Ferner steht dort:
[…]Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten für Kraftfahrzeuge, die bereits zugelassen waren, eine technische Prüfung vor der Wiederzulassung verlangen, sofern diese Prüfung für jedes gleichartige Fahrzeug bei einem Eigentümer- oder Halterwechsel vorgeschrieben ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug vorher in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war.[…] (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juni 1986, Bernhard Schloh gegen Auto contrôle technique SPRL, Rechtssache 50/85, Slg. 1986, 01855, Nummern 14-16; Rechtssache C-451/99, Nummern 62-64.)
Heisst: Eine technische Prüfung (= Hauptuntersuchung) im Sinne §29 StVZO reicht aus!

Im Zusammengefasst heisst das:

  • Ein KFZ-Brief aus dem EU-Ausland das zum EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) gehört
  • + Datenbestätigung nach Muster 2 d zu Paragraph 20 StVZO durch einen Überwachungsverein (DEKRA, KÜS, GTÜ) (Wenn kein CoC-Blatt vorhanden!)
  • + und eine normale, bestandene Hauptuntersuchung nach §29 StVZO

reichen für eine Zulassung in Deutschland aus und ist auch viel billiger als eine Vollabnahme nach §21 StVZO. (Von der Willkür der a.a.S. mal ganz abgesehen!)

…ABER DENKSTE!!!

Von Regierungsbezirk zu Regierungsbezirk oder sogar von Kommune zu Kommnune (Stadt) kann sich hier willkürlich über diese EU-Richtlinie hinweg gesetzt werden und doch eine §21 StVZO verlangt werden! (Auskunft des Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – kurz MBWSV!)

Oldtimer-Zulassung

Laut  § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist es möglich ein Kraftfahrzeug das älter als 30 Jahre ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient als Oldtimer zuzulassen. Dafür ist aber ein Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer nach § 23 StVZO notwendig.

Hier mal zur Orientierung ein

KBA – Verzeichnis der Hersteller von Kraftfahrzeugen


Auto-Börsen in Grossbritannien